Lizenzbedingungen

Untenstehend finden Sie unsere Lizenzbedingungen

Software-Lizenzvertrag

Ei Solutions KG, Franz-Rennefeld-Weg 5, 40472 Düsseldorf nachstehend der „Lizenzgeber“ genannt.

Kunde nachstehend der „Lizenznehmer“ genannt.

Präambel

Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte und überlässt dem Lizenznehmer diese hierzu in ihrer jeweils aktuellen Version.

§ 1 Definitionen

(1) „Software“ sind die in Anlage 1 und unter nachfolgendem Link beschriebenen Produktkomponenten bestehend aus dem Rauchwarnmelder-Manager und der Ferninspektions-App:

www.eielectronics.de/produkte/rauchwarnmelder-manager Öffnet in neuem Tab

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(3) „Endgeräte“ sind die elektronischen Geräte des Kunden, wie Mobiltelefone, Tablets oder Computer.

(4) „Melder“ sind die für den Endkunden zur Installation bestimmten und in der Software aufgeführten Rauchwarnmelder.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.

(2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugriff auf das vertragsgegenständliche Programm in digitaler Form. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Vertrag.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich aus Anlage 1 und der Dokumentation, die unter nachfolgendem Link einsehbar ist:

www.eielectronics.de/produkte/rauchwarnmelder-manager Öffnet in neuem Tab

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag und der definierten Beschaffenheit eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages stehen sämtliche Software-Daten unter Eigentumsvorbehalt. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software.

(2) Der Lizenznehmer ist nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(4) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen und auf sämtlichen Endgeräten zu deinstallieren.

§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Vergütung für die Software gemäß diesem Vertrag beträgt je nach Paket:

PaketMelderanzahlPreis pro Monat
Starterpaketbis 2.50040,00 €
Paket 5.000bis 5.000162,50 €
Paket 10.000bis 10.000275,00 €
Paket 25.000bis 25.000525,00 €
Paket 50.000bis 50.000775,00 €
Paket 100.000bis 100.0001.025,00 €
Paket Individuellab 100.000Individuell zu vereinbaren

Die vorstehenden Vergütungspakete verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

(2) Die Lizenzvergütung wird zu Vertragsbeginn gegen entsprechende Rechnungstellung fällig.

(3) Die Verzugszinsen liegen acht Prozent (8%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 5 Schutz der Software

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei zum Ende eines Monats gekündigt werden.

(2) Der Lizenzvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und von seinen Endgeräten zu entfernen.

§ 7 Instandhaltung

(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

§ 8 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, deren Höhe in jedem Einzelfall von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festzulegen ist und die im Streitfall vom zuständigen Schiedsgericht gemäß § 10 (6) dieser Geheimhaltungsvereinbarung zu überprüfen ist. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

§ 10 Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(6) Erfüllungsort ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

Anlage 1 – Software-Lizenzschein

1. Produktbezeichnung und -beschreibung

Die Software Rauchwarnmelder-Manager mit Auslese-App, nachfolgend „Software“ genannt, ist eine Cloud Anwendung zur Auslesung von Daten aus Rauchwarnmeldern, die mit einer Funkschnittstelle (wM-Bus) versehen sind. Die Software für Android Tablets hat die Aufgabe mit einem Auslesegerät zu kommunizieren, welches Statusdaten aus Rauchwarnmeldern per wM-Bus empfangen kann. Diese Daten werden in einem zentralen Backend-System gespeichert, welches im Auftrag des Lizenzgebers in einem Rechenzentrum betrieben wird.

2. Mehrfachnutzung

Die Software darf von mehreren Zugriffsberechtigten genutzt werden. Die Software darf jedoch je Lizenz nur auf einem Endgerät installiert werden. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen und dafür einzustehen, dass zugriffsberechtigte Personen die vorgenannte Lizenzbeschränkung einhalten.

3. Systemumgebung

Die Software wird zur Nutzung in folgender Systemumgebung freigegeben:

  • Browserunabhängiges System, allerdings basiert die Auslese-App lediglich auf Android.
  • Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend diesen Anforderungen bereitzustellen.

Stand: 19.02.2026